Sicherheitsschalter zum Einbau in eine Dunstabzugshaube
Erfüllt die Anforderungen der gesetzlichen Feuerungsverordnung
Das Problem: Abluft-Dunstabzugshaube und offene Brennstelle, zum Beispiel Kamin oder Kachelofen.
Die Lösung: Dieser Sicherheitsschalter ermöglicht den Betrieb des Gebläses nur bei offenem Fenster – die Lichtfunktion bleibt unabhängig.
Bewährte Technik mit DIBt-Zulassung
Funktion:
Durch den Einsatz der Kabel-Abluftsteuerung KDS 110 kann ein Abluftsystem nur dann benutzt werden, wenn das Fenster geöffnet ist und die dafür erforderliche Zuluft in den Raum einströmen kann. Ein Sender am Fensterflügel überwacht, ob das Fenster offen oder geschlossen ist, und übermittelt diese Information per Kabel an den Einbauempfänger. Dieser gibt die Stromzufuhr nur dann frei, wenn das Fenster gekippt oder geöffnet ist.
Beleuchtung unabhängig von der Fensterstellung:
Der Empfänger ist mit einem potenzialfreien Wechslerkontakt ausgestattet und kann somit in die Lüftermotorzuleitung der Dunstabzugshaube zwischengeschaltet werden, damit die Beleuchtung der Dunstabzugshaube unabhängig von der Fensterstellung funktioniert.
Technische Daten:
Betriebsspannung: 230 V AC / 50-60Hz
Leistungsaufnahme: ca. 2 W
Schaltleistung Relais: 1.150 W / 5 A
Steuerspannung: 18 V
Funktionsbereich: -15° C / +40° C
Schutzart: IP 20
Batterie Sender: CR2032 / 3 V
Steuergerät (HxBxT): 51x51x26 mm
Magnet-Schalter (HxBxT): 55x15x18 mm
Magnet (HxBxT): 55x15x18 mm
Distanzplatte (HxBxT): 55x15x5 mm
Lieferumfang:
1x Steuergerät
1x Kabel-Magnetschalter
1x Steuerkabel 6 m
4x Distanzplatten für Magnet
Montagematerial
ausführliche Bedien- und Montageanweisung
Zulassungen:
TÜV SÜD, DIBt Zulassung Z-85.2-14
Hinweise:
Einzelartikel – nicht verbaut. Der Einbau erfolgt bauseits von einem geschulten Elektriker in die vorhandene Dunstabzugshaube.
Bitte sprechen Sie mit dem Hersteller der Dunstabzugshaube, ob durch den Einbau die Garantie für die Dunstabzugshaube verloren geht.
Auszug aus der Feuerungsverordnung (§ 4 Abs. 2 FeuVO):
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten
(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn
1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, oder
2. die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder
3. die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden oder
4. durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
5. Bauherren bzw. Eigentümer der Feuerungsanlage sind grundsätzlich verpflichtet, die Vorschriften der Feuerungsverordnung einzuhalten.